ANHANG V VO (EG) 2007/498
MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006
- 1.
- EINFÜHRUNG
- —
-
Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung des Verfahrens für die Erstellung der Prüfstrategie.
- —
Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie.
- —
Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.
- —
Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde.
- —
Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, in ihrer Funktion über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen.
- 2.
- RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG
- —
-
Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Aufgaben betreffen.
- —
Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt.
- 3.
- METHODIK
- —
-
Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Berücksichtigung von international anerkannten Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbüchern und/oder anderen einschlägigen Unterlagen.
- 4.
- PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN
- —
-
Signifikanzschwellen für Planungszwecke und für die Meldung von Mängeln.
- —
Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben).
- —
In Bezug auf Systemprüfungen:
- a)
- Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);
- b)
- Angabe der zu prüfenden Stellen;
- c)
- etwaige bei den Systemprüfungen abzudeckende horizontale Fragen, z. B. öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme.
- —
In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben:
- a)
- Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);
- b)
- Angabe, nach welchen Kriterien das aus den Systemprüfungen resultierende Sicherheitsniveau bestimmt wird, und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 43;
- c)
- Angabe des Verfahrens zur Bestimmung der Schritte, die bei Feststellung von materiellen Fehlern zu treffen sind.
- —
Angabe und Begründung der für den gesamten Programmplanungszeitraum festgelegten Prioritäten und Prüfziele.
- —
Erläuterung der Verbindungen zwischen den Ergebnissen der Risikobewertung und den geplanten Prüfungen.
- —
Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat.
- 5.
- RISIKOBEWERTUNG
- —
-
Angabe der angewendeten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden.
- —
Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die erfasst werden.
- —
Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontalen Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden.
- —
Angabe der Ergebnisse durch Nennung der wichtigsten Stellen, Verfahren, Kontrollen und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen, und Angabe, nach welcher Rangfolge diese Prüfungen erfolgen sollen.
- 6.
- ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN
- —
-
Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Prüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen.
- —
Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfstandards sichert.
- 7.
- MITTEL
- —
-
Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr.
- 8.
- BERICHTERSTATTUNG
- —
-
Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.