ANHANG V VO (EG) 2007/498

MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006

1.
EINFÜHRUNG

Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung des Verfahrens für die Erstellung der Prüfstrategie.

Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie.

Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde.

Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, in ihrer Funktion über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen.

2.
RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG

Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Aufgaben betreffen.

Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt.

3.
METHODIK

Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Berücksichtigung von international anerkannten Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbüchern und/oder anderen einschlägigen Unterlagen.

4.
PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN

Signifikanzschwellen für Planungszwecke und für die Meldung von Mängeln.

Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben).

In Bezug auf Systemprüfungen:

a)
Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);
b)
Angabe der zu prüfenden Stellen;
c)
etwaige bei den Systemprüfungen abzudeckende horizontale Fragen, z. B. öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme.

In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben:

a)
Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);
b)
Angabe, nach welchen Kriterien das aus den Systemprüfungen resultierende Sicherheitsniveau bestimmt wird, und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 43;
c)
Angabe des Verfahrens zur Bestimmung der Schritte, die bei Feststellung von materiellen Fehlern zu treffen sind.

Angabe und Begründung der für den gesamten Programmplanungszeitraum festgelegten Prioritäten und Prüfziele.

Erläuterung der Verbindungen zwischen den Ergebnissen der Risikobewertung und den geplanten Prüfungen.

Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat.

5.
RISIKOBEWERTUNG

Angabe der angewendeten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden.

Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die erfasst werden.

Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontalen Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden.

Angabe der Ergebnisse durch Nennung der wichtigsten Stellen, Verfahren, Kontrollen und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen, und Angabe, nach welcher Rangfolge diese Prüfungen erfolgen sollen.

6.
ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN

Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Prüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen.

Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfstandards sichert.

7.
MITTEL

Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr.

8.
BERICHTERSTATTUNG

Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird.

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