Artikel 44 VO (EG) 2007/498

Von der Prüfbehörde einzureichende Unterlagen

(1) Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung genannte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt. Sie wird jährlich — und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres — aktualisiert und überprüft.

(2) Der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme, die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, basieren auf den Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung im Einklang mit der Prüfstrategie für das operationelle Programm durchgeführt wurden, und werden nach den Mustern in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3) Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Grundverordnung genannte Abschlusserklärung basiert auf sämtlichen Prüftätigkeiten, die gemäß der Prüfstrategie von der Prüfbehörde oder unter deren Zuständigkeit durchgeführt wurden. Die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(4) Kann aufgrund einer Einschränkung des Prüfungsumfangs oder aufgrund des Ausmaßes der aufgedeckten vorschriftswidrigen Ausgaben keine uneingeschränkt positive Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e der Grundverordnung genannten jährlichen Stellungnahme oder der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung genannten Abschlusserklärung abgegeben werden, so nennt die Prüfbehörde die Gründe hierfür und schätzt das Ausmaß des Problems sowie dessen finanzielle Auswirkungen ab.

(5) Im Falle des Teilabschlusses eines operationellen Programms wird die in Artikel 85 der Grundverordnung genannte Erklärung, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird, von der Prüfbehörde nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt und zusammen mit der Stellungnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Grundverordnung übermittelt.

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