Artikel 43 VO (EG) 2007/498
Stichproben
(1) Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Zusätzliche Vorhaben können als ergänzende Stichprobe gemäß den Absätzen 5 und 6 ausgewählt werden.
(2) Das zur Auswahl der Stichprobe und für Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen herangezogene Verfahren muss international anerkannte Prüfstandards berücksichtigen und dokumentiert sein. Unter Berücksichtigung der Ausgabenbeträge, der Zahl und Art der Vorhaben und anderer relevanter Faktoren bestimmt die Prüfbehörde das anzuwendende angemessene statistische Stichprobenverfahren. Die technischen Parameter der Stichprobe werden gemäß Anhang IV festgelegt.
(3) Die für jeden Zwölfmonatszeitraum zu prüfende Stichprobe wird unter den Vorhaben ausgewählt, für die der Kommission Ausgaben unter dem operationellen Programm gemeldet wurden, die während des Jahres anfielen, das dem Jahr vorausging, in dem der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung geregelte jährliche Kontrollbericht an die Kommission übermittelt wird. Die Prüfbehörde kann für den ersten Zwölfmonatszeitraum beschließen, die Vorhaben, für die bei der Kommission 2007 und 2008 Ausgaben geltend gemacht wurden, als Grundlage für die zu prüfenden Vorhaben zusammenzufassen.
(4) Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten Zeitraums an die Kommission gemeldet wurden, und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Bei operationellen Programmen, deren prognostizierte Fehlerquote über der Erheblichkeitsschwelle liegt, analysiert die Prüfbehörde die Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, darunter geeignete Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden.
(5) Die Prüfbehörde überprüft in regelmäßigen Abständen den Erfassungsbereich der Zufallsstichproben insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer ausreichenden Zuverlässigkeit der Erklärungen, die für jedes operationelle Programm beim Teilabschluss und beim endgültigen Abschluss vorgelegt werden müssen. Sie entscheidet auf der Grundlage eines professionellen Urteils, ob eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben geprüft werden muss, damit spezifische identifizierte Risikofaktoren berücksichtigt werden und eine ausreichende Abdeckung unterschiedlicher Arten von Vorhaben, Begünstigten, zwischengeschalteten Stellen und Prioritätsachsen für jedes Programm gewährleistet ist.
(6) Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Prüfergebnisse der ergänzenden Stichproben und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Werden sehr viele Unregelmäßigkeiten oder systembedingte Unregelmäßigkeiten entdeckt, so untersucht die Prüfbehörde deren Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der ergänzenden Stichprobe werden getrennt von den Ergebnissen der Zufallsstichprobe analysiert. Insbesondere werden Unregelmäßigkeiten, die in der ergänzenden Stichprobe festgestellt wurden, bei der Berechnung der Fehlerquote der Zufallsstichprobe nicht berücksichtigt.
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