Artikel 31 VO (EG) 2007/498

Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit durchgeführt werden und dabei eine möglichst umfassende Berichterstattung in den Medien unter Nutzung verschiedenartiger Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Gebietsebene angestrebt wird.

Die Verwaltungsbehörde organisiert zumindest der folgenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen:

a)
eine größere Informationsaktion, mit der die Einleitung des operationellen Programms bekannt gemacht wird;
b)
mindestens eine größere Informationsaktion pro Jahr, mit der die bis dahin erzielten Ergebnisse des operationellen Programms dargestellt werden;
c)
Anbringen der Flagge der Europäischen Union während einer Woche, beginnend mit dem 9. Mai, vor dem Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde;
d)
Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Operationen und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel in elektronischer oder anderer Form.

Teilnehmer an aus dem EFF geförderten Vorhaben, die der Höherqualifizierung und Fortbildung dienen, und Begünstigte, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung Unterstützung für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beziehen, werden nicht namentlich genannt.

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