Artikel 32 VO (EG) 2007/498
Aufgaben der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Für die Zwecke von Artikel 51 der Grundverordnung obliegt es dem Begünstigten, die Öffentlichkeit durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen über die aus dem EFF erhaltene Unterstützung zu unterrichten.
(2) Bei aus dem EFF kofinanzierten Infrastruktur- oder Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als500000 EUR stellt der Begünstigte am Standort des Vorhabens während der Durchführung ein Hinweisschild auf. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes ein.
Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die in Absatz 3 genannte dauerhafte Hinweistafel ersetzt.
(3) Bei Vorhaben mit Kosten von mehr als 500000 EUR, die im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder in der Finanzierung von Infrastruktur oder in einer Baumaßnahme bestehen, bringt der Begünstigte spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe an.
Die Tafel enthält Art und Bezeichnung des Vorhabens sowie die in Artikel 33 genannten Angaben. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.
Auch an den Räumlichkeiten der im Rahmen der Prioritätsachse 4 der Grundverordnung finanzierten Gruppen wird eine Hinweistafel angebracht.
(4) In geeigneten Fällen sorgt der Begünstigte dafür, dass die Teilnehmer an einem Vorhaben, das aus dem EFF kofinanziert wird, über diese Finanzierung in Kenntnis gesetzt werden.
Der Begünstigte gibt eine klare Information darüber, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus dem EFF kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde.
Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten den Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem EFF kofinanziert wurde.
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