Artikel 33 VO (EG) 2007/498
Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben
(1) Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen Folgendes:
- a)
- das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang II angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union;
- b)
- einen Verweis auf den EFF: „Europäischer Fischereifonds” ;
- c)
- einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den durch die Gemeinschaftsintervention geschaffenen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investitionen in eine nachhaltige Fischerei” .
(2) Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht auf kleines Werbematerial anwendbar.
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