Artikel 33 VO (EG) 2007/498

Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben

(1) Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen Folgendes:

a)
das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang II angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union;
b)
einen Verweis auf den EFF: „Europäischer Fischereifonds” ;
c)
einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den durch die Gemeinschaftsintervention geschaffenen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investitionen in eine nachhaltige Fischerei” .

(2) Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht auf kleines Werbematerial anwendbar.

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