Artikel 34 VO (EG) 2007/498
Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Finanzierungsinstrumente
(1) Gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Grundverordnung kann der EFF als Teil eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben kofinanzieren, die auch Beiträge zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds — auch in Form von Holding-Fonds — zugunsten von Unternehmen, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen entsprechend der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) ab dem 1. Januar 2005, umfassen.
Die Finanzierungsinstrumente haben die Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beidem. Es gelten die in den Artikeln 35, 36 und 37 geregelten Bedingungen.
(2) Die Ausgabenerklärung zu den Finanzierungsinstrumenten enthält die Ausgaben, die insgesamt bei der Einrichtung von oder als Beitrag zu solchen Instrumenten getätigt wurden. Die zuschussfähigen Ausgaben beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms sind jedoch ein Gesamtbetrag, der sich zusammensetzt aus den Zahlungen, die für Investitionen in Unternehmen aus jedem der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente geleistet wurden, den Sicherheitsleistungen einschließlich der Mittel, die durch Garantiefonds als Sicherheiten gebunden wurden, und den zuschussfähigen Verwaltungskosten. Die jeweilige Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt.
(3) Aus dem Zinsertrag von Zahlungen aus dem operationellen Programm in Finanzierungsinstrumente werden anderweitig solche Instrumente speziell für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen finanziert.
(4) Mittel, die aus Investitionen von Finanzierungsinstrumenten in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Kleinstunternehmen wiederverwendet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
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