Artikel 35 VO (EG) 2007/498

Für alle Finanzierungsinstrumente geltende Bedingungen

(1) Finanziert der EFF Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente, auch in Form von Holding-Fonds, umfassen, so legen die an der Kofinanzierung beteiligten Partner oder die Anteilseigner oder ihre entsprechend befugten Vertreter einen Geschäftsplan vor.

Der Geschäftsplan wird geprüft, und seine Durchführung wird vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde oder in dessen bzw. deren Verantwortung überwacht. Bei der Bewertung der Rentabilität der Investitionen der Finanzierungsinstrumente sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Geschäftsplan enthält zumindest Folgendes:

a)
den Zielmarkt der Unternehmen und die Finanzierungskriterien und -bedingungen;
b)
das operative Budget für das Finanzierungsinstrument;
c)
die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das Finanzierungsinstrument;
d)
die Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner;
e)
die Satzung des Finanzierungsinstruments;
f)
die Vorschriften über Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Verwalter;
g)
die Begründung für den Beitrag aus dem EFF und dessen geplante Verwendung;
h)
die Politik des Finanzierungsinstruments in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen in Unternehmen;
i)
die Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Mitteln, die Beiträgen zum operationellen Programm zuzurechnen sind und aus Investitionen in das Finanzierungsinstrument zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden.

(3) Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, werden als eigenständige rechtliche Einheit, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilseignern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet.

Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb einer Finanzinstitution errichtet wird, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht.

Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.

(4) Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:

a)
2 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm zu Holding-Fonds oder des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu den Garantiefonds;
b)
3 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zum Finanzierungsinstrument in allen übrigen Fällen, ausgenommen Mikrokreditinstrumente, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind;
c)
4 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu Instrumenten, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind.

(5) Die Bedingungen für Beiträge aus dem operationellen Programm zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde geschlossen wird.

(6) In der in Absatz 5 genannten Finanzierungsvereinbarung ist mindestens Folgendes geregelt:

a)
Investitionsstrategie und -planung;
b)
Überwachung der Durchführung nach den geltenden Vorschriften;
c)
eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;
d)
Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.

(7) Die Verwaltungsbehörde trifft Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Risikokapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten und Leistungsanreize bis zu der in der Satzung des Finanzierungsinstruments festgelegten Höhe bevorzugt an Investoren, die nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren, und dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.

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