Artikel 30 VO (EG) 2007/498
Maßnahmen zur Information der Begünstigten
Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
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