Artikel 30 VO (EG) 2007/498

Maßnahmen zur Information der Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.