Artikel 29 VO (EG) 2007/498

Maßnahmen zur Information potenzieller Begünstigter

(1) Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass Informationen über das operationelle Programm und vor allem Einzelheiten über den finanziellen Beitrag aus dem EFF weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungsbehörde stellt außerdem sicher, dass möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten durch die gemeinsame Förderung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des operationellen Programms informiert wird.

(2) Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und detailliert über mindestens folgende Punkte:

a)
die Förderbedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Finanzierung im Rahmen des operationellen Programms erhalten zu können,
b)
eine Beschreibung der Verfahren für die Prüfung der Finanzierungsanträge mit Angabe der betreffenden Fristen,
c)
die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben,
d)
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Auskünfte über die operationellen Programme erteilen können.

(3) Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die potenziellen Begünstigten über die Veröffentlichung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d.

(4) Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren mindestens eine der nachfolgenden Einrichtungen, die eine umfassende Verbreitung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen vornehmen können, in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

a)
nationale, regionale und lokale Behörden und Entwicklungsagenturen,
b)
Handels- und Berufsverbände,
c)
Wirtschafts- und Sozialpartner,
d)
Nichtregierungsorganisationen,
e)
Unternehmensverbände,
f)
Informationszentren der Europäischen Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,
g)
Bildungseinrichtungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.