Artikel 23 VO (EG) 2007/498

Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Gruppen

(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 der Grundverordnung genannte Gruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, eine Entwicklungsstrategie in dem betreffenden Gebiet aufzustellen und durchzuführen.

Die Eignung und die Funktionsfähigkeit der Partnerschaft sind vor allem anhand der Zusammensetzung sowie der transparenten, klaren Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten zu beurteilen.

Die Fähigkeit der Partner, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, muss ebenso gewährleistet sein wie Wirksamkeit und Beschlussfassung.

Die Partnerschaft setzt sich, auch auf Ebene der Beschlussfassung, aus Vertretern der Fischwirtschaft und anderer einschlägiger örtlicher sozioökonomischer Sektoren zusammen.

(2) Die Verwaltungskapazität der Gruppe gilt als angemessen, wenn die Gruppe

a)
entweder einen Partner als administrativen Leiter bestimmt, der das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft garantiert,

oder

b)
sich in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenschließt, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft gewährleistet.

(3) Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so muss in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft werden, ob

a)
im Fall von Absatz 2 Buchstabe a der administrative Leiter fähig ist, die Mittel zu verwalten;
b)
im Fall von Absatz 2 Buchstabe b die gemeinsame Organisationsform fähig ist, die Mittel zu verwalten.

(4) Die Gruppen für die Durchführung von Strategien für die örtliche Entwicklung werden spätestens vier Jahre nach Genehmigung des operationellen Programms ausgewählt. Eine längere Frist kann eingeräumt werden, wenn die Verwaltungsbehörde mehr als ein Auswahlverfahren für die Gruppen durchführt.

(5) Im operationellen Programm wird Folgendes spezifiziert:

a)
die Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Gruppen sowie die Zahl der Gruppen, die der Mitgliedstaat auswählen will. Die in Artikel 45 der Grundverordnung und im vorliegenden Artikel genannten Auswahlkriterien sind Mindestkriterien, die durch spezielle nationale Kriterien ergänzt werden können. Die Verfahren müssen transparent sein und angemessene Publizität und gegebenenfalls den Wettbewerb zwischen den Gruppen, die Strategien für die örtliche Entwicklung vorschlagen, gewährleisten;
b)
die Verwaltungsbestimmungen und die Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel bis zum Begünstigten. Zu beschreiben ist insbesondere, wie die Gruppen in die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme eingebunden werden.

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