Artikel 24 VO (EG) 2007/498
Strategie für die örtliche Entwicklung
Die von der Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschlagene Strategie für die örtliche Entwicklung muss
- a)
- integriert sein, auf der Interaktion zwischen den Akteuren, Sektoren und Vorhaben beruhen und mehr sein als die bloße Zusammenfassung von Vorhaben oder das Nebeneinander sektoraler Maßnahmen;
- b)
- dem vor allem sozioökonomischen Bedarf des Fischwirtschaftsgebiets entsprechen;
- c)
- ihre Nachhaltigkeit unter Beweis stellen;
- d)
- andere Interventionen in dem betreffenden Gebiet ergänzen.
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