Artikel 24 VO (EG) 2007/498

Strategie für die örtliche Entwicklung

Die von der Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschlagene Strategie für die örtliche Entwicklung muss

a)
integriert sein, auf der Interaktion zwischen den Akteuren, Sektoren und Vorhaben beruhen und mehr sein als die bloße Zusammenfassung von Vorhaben oder das Nebeneinander sektoraler Maßnahmen;
b)
dem vor allem sozioökonomischen Bedarf des Fischwirtschaftsgebiets entsprechen;
c)
ihre Nachhaltigkeit unter Beweis stellen;
d)
andere Interventionen in dem betreffenden Gebiet ergänzen.

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