Artikel 26 VO (EG) 2007/498
Gemeinsame Bestimmungen für die Prioritätsachsen 1 bis 4
Folgende Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung aus dem EFF in Betracht:
- a)
- Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung der Erwerb von Infrastruktur für lebensbegleitendes Lernen, deren Kosten mehr als 10 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben beträgt;
- b)
- der Anteil der Fahrzeugkosten, der nicht direkt mit dem betreffenden Vorhaben im Zusammenhang steht.
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