Artikel 26 VO (EG) 2007/498

Gemeinsame Bestimmungen für die Prioritätsachsen 1 bis 4

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung aus dem EFF in Betracht:

a)
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung der Erwerb von Infrastruktur für lebensbegleitendes Lernen, deren Kosten mehr als 10 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben beträgt;
b)
der Anteil der Fahrzeugkosten, der nicht direkt mit dem betreffenden Vorhaben im Zusammenhang steht.

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