Artikel 27 VO (EG) 2007/498
Zwischenbewertungen
Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 49 der Grundverordnung genannten Zwischenbewertungen bis spätestens 30. Juni 2011 vor. Die Kommission kann gemäß Artikel 88 der Grundverordnung die Zahlungsfrist unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
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