Artikel 40 VO (EG) 2007/498

Auf Anforderung der Kommission zu übermittelnde Angaben zu Vorhaben

(1) Die in Artikel 59 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben und Daten zur Durchführung umfassen mindestens die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Diese Daten werden erforderlichenfalls nach Alter und Geschlecht der Begünstigten aufgeschlüsselt.

(2) Die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde sowie die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen haben Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben.

(3) Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Angaben innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen werden können. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Angaben auf Ebene der Vorhaben, Maßnahmen, Prioritätsachsen oder des operationellen Programms anfordern.

(4) In den nach Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung geführten Büchern werden alle Beträge, die sich auf eine der Kommission nach Artikel 55 mitgeteilte Unregelmäßigkeit beziehen, mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.

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