Artikel 41 VO (EG) 2007/498
Prüfpfad
Ein Prüfpfad gilt als hinreichend im Sinne von Artikel 59 Buchstabe f der Grundverordnung, wenn er folgende Kriterien erfüllt:
- a)
- er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten für die im Rahmen des operationellen Programms kofinanzierten Vorhaben aufbewahrt werden,
- b)
- er ermöglicht die Überprüfung der Auszahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten,
- c)
- er ermöglicht die Überprüfung der Anwendung der vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien,
- d)
- er umfasst für jedes Vorhaben gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Zuschussbewilligung, die Unterlagen zu den öffentlichen Vergabeverfahren, Fortschrittsberichte sowie Berichte über die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen.
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