Artikel 39 VO (EG) 2007/498
Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde trägt für die Zwecke der Auswahl und Genehmigung von Vorhaben gemäß Artikel 59 Buchstabe a der Grundverordnung dafür Sorge, dass die Begünstigten über die besonderen Bedingungen für die Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, über den Finanzierungsplan, die Frist für die Durchführung sowie über die finanziellen und sonstigen Angaben, die aufzuzeichnen und zu übermitteln sind, informiert werden. Sie vergewissert sich vor der Genehmigung, dass der Begünstigte in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische und materielle Aspekte der Vorhaben.
Die Überprüfungen sollen gewährleisten, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt und die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich entsprechend der Genehmigungsentscheidung geliefert bzw. erbracht wurden, die vom Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge richtig sind und die Ausgaben den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie umfassen Verfahren, mit denen eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Regelungen oder anderer Programmplanungszeiträume ausgeschlossen werden kann.
Die Überprüfungen umfassen die folgenden Verfahren:
- a)
- die Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung,
- b)
- die Vor-Ort-Überprüfung einzelner Vorhaben.
(3) Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand von Stichproben vorgenommen, so führt die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet wird und die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden.
Die Verwaltungsbehörde legt die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erlangt wird.
Die Verwaltungsbehörde überprüft das Stichprobenverfahren jährlich.
(4) Die Verwaltungsbehörde legt schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führt für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.
(5) Ist die Verwaltungsbehörde zugleich Begünstigter im Rahmen des operationellen Programms, so ist mit den Vorkehrungen für die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen eine angemessene Aufgabentrennung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu gewährleisten.
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