Artikel 38 VO (EG) 2007/498
Zwischengeschaltete Stellen
(1) Nimmt eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere Aufgaben einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde wahr, so werden die diesbezüglichen Vereinbarungen formal schriftlich festgehalten.
(2) Die für die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf die zwischengeschaltete Stelle anwendbar.
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