Artikel 2 VO (EG) 2007/498

Besondere Bestimmungen für bestimmte operationelle Programme

Artikel 28 Absatz 2 sowie die Artikel 51, 52 und 53 enthalten besondere Bestimmungen für operationelle Programme, bei denen die zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben 90 Mio. EUR, zu Preisen von 2004, nicht überschreiten.

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