Artikel 3 VO (EG) 2007/498
Gliederung und Übermittlung der operationellen Programme
(1) Der in Artikel 20 der Grundverordnung genannte Inhalt der operationellen Programme wird gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung und dem Finanzierungsplan in ihrem Anhang I Teil B festgelegt.
Die in Artikel 48 der Grundverordnung genannte Ex-ante-Bewertung liegt dem operationellen Programm bei.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission eine elektronische Fassung des operationellen Programms zur Verfügung, die sie bei jeder Programmüberarbeitung auf den neuesten Stand bringen. Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission eine in Artikel 18 der Grundverordnung genannte Überarbeitung des Programms elektronisch gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. Eine Überarbeitung des operationellen Programms, die die Zuweisung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für das laufende Jahr berührt, müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres bei der Kommission beantragen.
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