Artikel 4 VO (EG) 2007/498
Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Nach der endgültigen Einstellung der Fischereitätigigkeit wird das betreffende Fischereifahrzeug endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben.
(2) Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 23 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
(3) Wird die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs dadurch erreicht, dass das Schiff im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu einem anderen Zweck verwendet wird, so passt der Mitgliedstaat die Prämienhöhe entsprechend an, wobei er Kriterien wie den Marktwert der mit dem Schiff verbundenen Fanglizenz und den Restwert des Schiffes berücksichtigt.
(4) Geht das Fischereifahrzeug in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.
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