Artikel 5 VO (EG) 2007/498
Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 24 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
(2) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Grundverordnung bedeutet der Ausdruck „Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Sektor” den Beitrag des EFF zu dem operationellen Programm des betreffenden Mitgliedstaats.
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