Artikel 8 VO (EG) 2007/498
Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
(1) Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 27 der Grundverordnung gewährten sozioökonomischen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte berechnet werden.
(2) Der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Zuschuss für den Vorruhestand kommt auch dann für einen Beitrag aus dem EFF in Betracht, wenn er dem Begünstigten nach dem 31. Dezember 2015 gezahlt wird, vorausgesetzt, er wurde vor diesem Datum für diesen Zweck auf ein Sperrkonto eingezahlt.
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