Artikel 7 VO (EG) 2007/498

Kleine Küstenfischerei

(1) Wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Grundverordnung die Beteiligung von privaten Begünstigten gesenkt, so wird der Anteil des öffentlichen Beitrags entsprechend angehoben. Der Beitrag aus dem EFF wird nach Maßgabe der in Artikel 53 der Grundverordnung genannten Sätze im Verhältnis zu dem öffentlichen Beitrag berechnet, der sich aus dieser Anhebung ergibt.

(2) Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung gewährten Prämien für die kleine Küstenfischerei berechnet werden.

(3) Im Sinne von Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung sind „Fischereierzeugnisse” die Fischereierzeugnisse, die aus den Fängen von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei stammen.

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