Artikel 3 VO (EG) 2007/504

Beträgt die Differenz zwischen dem Auslösungspreis gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)
10 % des Auslösungspreises oder weniger, so fällt kein Zusatzzoll an;
b)
mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 30 % des Betrags, der über den 10 % liegt;
c)
mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 50 % des Betrags, der über den 40 % liegt, zuzüglich des in Buchstabe b genannten Zusatzzolls;
d)
mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 70 % des Betrags, der über den 50 % liegt, zuzüglich der in den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;
e)
mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 90 % des Betrags, der über den 75 % liegt, zuzüglich der in den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Berechnungen werden entsprechend der in Anhang I enthaltenen Tabelle durchgeführt.

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