Artikel 4 VO (EG) 2007/504
(1) Bei der Festsetzung des Zusatzzolls wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung gemäß Artikel 3 zugrunde gelegt.
(2) Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer Sendung über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2, so muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:
- a)
- den Kaufvertrag oder einen anderen gleichwertigen Nachweis,
- b)
- den Versicherungsvertrag,
- c)
- die Rechnung,
- d)
- (gegebenenfalls) das Ursprungszeugnis,
- e)
- den Frachtvertrag,
- f)
- und, im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg, den Seefrachtbrief.
3. In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) stellen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.
4. Der Importeur verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 2 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.
Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.
(5) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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