Artikel 1 VO (EG) 2007/509

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (nachstehend „Seezunge im westlichen Ärmelkanal” genannt) festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „westlicher Ärmelkanal” das Gebiet VIIe entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung.

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