Artikel 5 VO (EG) 2007/509

Begrenzung des Fischereiaufwands

(1) Ergänzend zu den in Kapitel II genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und den Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IIc der Verordnung (EG) Nr. 41/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(1) für das Jahr 2007 beruht.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die maximale Anzahl der Seetage für Baumkurrentrawler im westlichen Ärmelkanal, die Netze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm einsetzen, und für Schiffe im westlichen Ärmelkanal, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm verwenden.

(3) Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl der Seetage wird im gleichen Verhältnis wie die in Artikel 3 genannte fischereiliche Sterblichkeit angepasst.

(4) Ungeachtet des Artikels 3 bleibt der jeweils für die Jahre 2008 und 2009 festzulegende Fischereiaufwand auf dem für 2007 festgelegten Niveau.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).

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