Artikel 4 VO (EG) 2007/509

Beschränkung der TAC-Schwankungen

Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)
Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 3 eine TAC, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt.
b)
Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 3 eine TAC, die mehr als 15 % niedriger ist als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

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