Artikel 3 VO (EG) 2007/509

Verfahren zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen

(1) Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal nach Maßgabe einer Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses (STECF) für Fischerei dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)
TAC, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr 2007 um 20 % gegenüber der jüngst vom STECF geschätzten durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit in den Jahren 2003, 2004 und 2005 ergibt;
b)
TAC, deren Anwendung die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(2) Für die Jahre 2010, 2011 und 2012 legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal nach Maßgabe einer Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses (STECF) für Fischerei dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)
TAC, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr 2010 um 15 % gegenüber der jüngst vom STECF geschätzten durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ergibt;
b)
TAC, deren Anwendung die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(3) Für das Jahr 2013 und die darauf folgenden Jahre legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal so fest, dass sich nach der wissenschaftlichen Untersuchung des STECF die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Absatz 2 entsprechend für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und Absatz 3 entsprechend ab 2016, wenn der STECF feststellt, dass die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit bis 31. Dezember 2012 nicht erreicht worden ist.

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