Artikel 7 VO (EG) 2007/509

Vorherige Meldung

Beabsichtigt der Kapitän oder der Vertreter des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich im westlichen Ärmelkanal aufgehalten hat, eine beliebige Menge der an Bord befindlichen Seezungen umzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittstaat anzulanden, so meldet er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder der Anlandung in einem Drittstaat

a)
den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;
b)
die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;
c)
die Mengen (in kg Lebendgewicht) aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.

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