Artikel 8 VO (EG) 2007/509
Getrennte Aufbewahrung von Gemeiner Seezunge
(1) Es ist verboten, Gemeine Seezunge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
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