Artikel 9 VO (EG) 2007/509

Transport von Gemeiner Seezunge

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle im westlichen Ärmelkanal gefangenen und im betreffenden Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeiner Seezunge, die über 300 kg hinausgehen, vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden.

(2) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 300 kg hinausgehenden Mengen Gemeiner Seezunge, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

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