Artikel 10 VO (EG) 2007/509

Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Seezungenbestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

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