Artikel 11 VO (EG) 2007/509
Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Kommission holt beim STECF ein wissenschaftliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Bewirtschaftungsplans im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre zu verzeichnen sind.
Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit insbesondere die in Artikel 2 Absatz 2 genannte fischereiliche Sterblichkeit ändern.
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