Artikel 10 VO (EG) 2007/520

Messung der Größe

(1) Bei allen Arten außer Istiophoridae wird die Gabellänge gemessen, d. h. der senkrechte Abstand zwischen der Spitze des Oberkiefers und dem kürzeren Ende der Schwanzflosse.

(2) Bei Istiophoridae wird die Größe von der Spitze des Unterkiefers bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.

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