Artikel 9 VO (EG) 2007/520

Verbote

(1) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

(2) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.

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