Artikel 12 VO (EG) 2007/520

Großaugenthun und Weißer Thun im Nordatlantik

(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl — BRZ) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt

a)
anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Gemeinschaftsschiffe, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischt haben, sowie
b)
anhand der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben.

(2) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Gemeinschaftsschiffen, die im Zeitraum 1993—1995 im Nordatlantik gezielte Fischerei auf Weißen Thun ausgeübt haben.

(3) Der Rat teilt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Folgendes unter den Mitgliedstaaten auf:

a)
Anzahl und Kapazität in BRZ gemäß Absatz 1;
b)
die gemäß Absatz 2 festgesetzte Anzahl der Fischereifahrzeuge.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mithilfe der üblichen Datenübertragungsmittel vor dem 15. Mai jeden Jahres

a)
die Liste der Schiffe unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun befischen;
b)
die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weißen Thun im Nordatlantik teilnehmen.

Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(5) In den Listen gemäß Absatz 4 wird die interne Nummer der „Flottenkartei” , die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1) zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

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