Artikel 16 VO (EG) 2007/520
Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun und verwandte Arten im Mittelmeer.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und verwandte Arten nicht vermarktet werden.
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