Artikel 15 VO (EG) 2007/520
Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.