Artikel 14 VO (EG) 2007/520

Haie

(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.

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