Artikel 18 VO (EG) 2007/520
Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die zur Fischerei in Gebiet 2 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die im Jahr 2003 im Schiffsregister der IOTC eingetragen waren. Die Begrenzung nach Anzahl muss der Gesamttonnage, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ), entsprechen. Bei der Ersetzung von Fischereifahrzeugen darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.
(2) Der Rat teilt die nach Absatz 1 bestimmte Anzahl Schiffe nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.
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