Artikel 19 VO (EG) 2007/520

Haie

(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.

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