Artikel 20 VO (EG) 2007/520
Meeresschildkröten
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, wozu insbesondere die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden sind.
(2) Für die Verwendung aller Fanggeräte gelten folgende Bedingungen:
- a)
- Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt (an Haken oder in Netzen) oder als Beifang gefangen wurden, müssen angemessen behandelt, gegebenenfalls wiederhergestellt oder sofort wieder ausgesetzt werden;
- b)
- an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können.
(3) Für die Verwendung von Ringwaden gelten folgende Bedingungen:
- a)
- Das Einkreisen von Meeresschildkröten ist nach Möglichkeit zu vermeiden;
- b)
- es sind Spezifikationen für geeignetes Fanggerät zu entwickeln und anzuwenden, damit Beifänge von Meeresschildkröten minimiert werden;
- c)
- es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingekreiste oder gefangene Meeresschildkröten wieder auszusetzen;
- d)
- es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung von Fischsammelvorrichtungen (FAD) zu treffen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen könnten, damit sie gegebenenfalls befreit und nicht benutzte Fischsammelvorrichtungen eingeholt werden können.
(4) Für die Verwendung von Langleinen gelten folgende Bedingungen:
- a)
- Es sind Kombinationen von Hakenformen und Tiefseeködern zu entwickeln und einzusetzen sowie Netze und Fangpraktiken zu entwickeln, die den unbeabsichtigten Fang oder Beifang von Meeresschildkröten und deren Mortalität minimieren;
- b)
- an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können; dazu gehört Werkzeug zum Entfernen der Haken sowie zum Zerschneiden von Leinen und Netzen.
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