Artikel 25 VO (EG) 2007/520
Aufteilung der DML
(1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.
(2) Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm sowie den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter. Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat die Gesamtheit der auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML mit.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.
(5) Die Kommission leitet die Liste und die Aufteilung der DML auf die Gemeinschaftsschiffe vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.