Artikel 26 VO (EG) 2007/520
Schutz anderer Nichtzielarten
(1) Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus.
(2) Die Fischer sind gehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die ein rasches und sicheres Wiederaussetzen dieser Tiere erleichtern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.