Artikel 26 VO (EG) 2007/520

Schutz anderer Nichtzielarten

(1) Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus.

(2) Die Fischer sind gehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die ein rasches und sicheres Wiederaussetzen dieser Tiere erleichtern.

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