Artikel 27 VO (EG) 2007/520
Meeresschildkröten
(1) Wird eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet, so sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Bootes mit Außenbootmotor, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.
(2) Hat sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen, so ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
(3) Wird eine Meeresschildkröte an Bord gebracht, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die Erholung der Schildkröte zu unterstützen, bevor sie wieder ins Wasser gesetzt wird.
(4) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
(5) Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen oder anderem Fanggerät verfangen haben, sind, soweit möglich, zu befreien.
(6) Fischsammelvorrichtungen, die nicht zur Fischerei verwendet werden, sind einzuholen.
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