Artikel 28 VO (EG) 2007/520

Reduzierung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.

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