Artikel 5 VO (EG) 2007/520

Schutz von Großaugenthun in bestimmten tropischen Gewässern

(1) Die Fischerei mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist vom 1. bis 30. November in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet untersagt:

südliche Grenze beim Breitengrad 0° S,

nördliche Grenze beim Breitengrad 5° N,

westliche Grenze beim Längengrad 20° W,

östliche Grenze beim Längengrad 10° W.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme, gegebenenfalls mit einer Aufstellung der Verstöße, die von Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge begangen und von ihren zuständigen Behörden verfolgt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.