Artikel 4 VO (EG) 2007/520
Gebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
- 1.
-
Gebiet 1
Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention.
- 2.
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Gebiet 2
Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens.
- 3.
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Gebiet 3
Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist.
- 4.
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Gebiet 4
Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist.
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