Artikel 4 VO (EG) 2007/520

Gebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

1.
Gebiet 1

Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention.

2.
Gebiet 2

Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens.

3.
Gebiet 3

Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist.

4.
Gebiet 4

Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.